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VGH Hessen, 01.08.2019 - 1 B 1666/19 |
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Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 31.07.2019 - 9 L 2548/19
- VGH Hessen, 01.08.2019 - 1 B 1666/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18
Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren; …
Auszug aus VGH Hessen, 01.08.2019 - 1 B 1666/19
In seinem Beschluss vom 14. März 2019 (- 2 VR 5/18 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit isolierten Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO gegen die Untersuchungsanordnung mit der Begründung verneint, die Anordnung könne mangels Verwaltungsaktsqualität nicht vollstreckt werden und es sei für den betroffenen Beamten weder aus Gründen disziplinarrechtlicher Ahndung noch wegen schweren Grundrechtseingriffs mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung auf die Rechtsbehelfe gegen die (etwaige) Ruhestandsversetzung verwiesen zu werden.Diese Auffassung begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass in der Praxis die Nichtbefolgung der Anordnung nur höchst selten ein Disziplinarverfahren bzw. eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehe und im Fall der Rechtswidrigkeit der Anordnung deren Nichtbefolgung regelmäßig sanktionslos bleibe (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 26 ff.).
(Grund-)Rechtseingriffe infolge der unterbliebenen Wahrnehmung des Untersuchungstermins kann die Antragstellerin nachträglich - etwa im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Ruhestandsversetzung - gerichtlich überprüfen lassen, ohne hierdurch unzumutbare Nachteile zu erleiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 - Rn. 30).
Auch das "Prognoserisiko", das für die Antragstellerin mit der Einschätzung verbunden ist, ob eine rechtswidrige oder rechtmäßige Untersuchungsanordnung vorliegt, erachtet das Beschwerdegericht nicht für unzumutbar und schließt sich insoweit den rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. März 2019 (- 2 VR 5/18 - juris Rn. 33) an.
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 4 S 1209/13
Anordnung gegenüber einem Richter, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit …
Auszug aus VGH Hessen, 01.08.2019 - 1 B 1666/19
Damit nimmt es einen anderen Standpunkt ein als ein Teil der zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die im Hinblick auf die mögliche disziplinarrechtliche Sanktion von einer sinngemäßen Vollstreckung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO ausgegangen ist (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10458/14 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 20; Bay. VGH…, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14). - OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.2015 - 2 A 10458/14
Anordnung der Nachprüfung der beamtenrechtlichen Dienstfähigkeit
Auszug aus VGH Hessen, 01.08.2019 - 1 B 1666/19
Damit nimmt es einen anderen Standpunkt ein als ein Teil der zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die im Hinblick auf die mögliche disziplinarrechtliche Sanktion von einer sinngemäßen Vollstreckung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO ausgegangen ist (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10458/14 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 20; Bay. VGH…, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14). - VGH Bayern, 23.02.2015 - 3 CE 15.172
Überprüfung der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit
Auszug aus VGH Hessen, 01.08.2019 - 1 B 1666/19
Damit nimmt es einen anderen Standpunkt ein als ein Teil der zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die im Hinblick auf die mögliche disziplinarrechtliche Sanktion von einer sinngemäßen Vollstreckung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO ausgegangen ist (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10458/14 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14).
- VG Kassel, 22.12.2021 - 1 L 1690/21 Die Kammer folgt insoweit der aktuellen Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (zur früheren Ansicht: Hess. VGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 1 B 1666/19 -, juris) in seinem Beschluss vom 11. August 2020.